Die Satzung als
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Stand 15. Juni 2023
Präambel
Die City Stiftung Berlin ist Ausdruck des Engagements Berliner
Bürgerinnen und Bürger. Sie will dem Gemeinwohl dienen und den
Menschen in Berlin und Brandenburg einen lebens- und liebenswerten
Stadtraum schaffen. Sie fördert die kulturelle Weiterentwicklung von
Straßen, Plätzen und Quartieren zu einem vitalen, humanen und
attraktiven Aufenthaltsort.
Die Stiftung wirkt dabei auf die Entwicklung und Verschönerung der
Innerstädtischen Regionen insbesondere durch Kulturinszenierungen hin.
Sie führt Menschen und Unternehmen zusammen, die bereit sind, sich für
einen lebens- und liebenswerten Stadtraum dauerhaft zu engagieren.
Hierzu zählt insbesondere die Umsetzung von Kulturprojekten, die
langfristig Akzente setzen, wie zum Beispiel die Gestaltung von
Straßenzügen, Plätzen, Denkmälern, Gebäuden und Stadtmöbeln mit Licht,
Wasser, Farbe und Grün.
Weiterhin will die City Stiftung Berlin auf vielfältige Weise Menschen
in schwierigen Lebenssituationen helfen. Dieses Engagement gründet
sich auf den Werten des Humanismus, um eine der Menschenwürde und
freien Persönlichkeitsentfaltung entsprechende Gestaltung des Lebens
und der Gesellschaft zu ermöglichen. Dazu gehören Bildung und
Erziehung und die Schaffung der dafür notwendigen Lebens- und
Umweltbedingungen.
Generationsübergreifend fördert die Stiftung Menschen aller
Altersgruppen in den Bereichen Bildung, Erziehung, Jugendhilfe,
Kultur, Kunst, Sport und Völkerverständigung.
Die Stiftung will für Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit des
persönlichen Engagements bieten. Dazu bietet sie örtliche Aktivitäten,
Veranstaltungen und Projekte an und bezieht dabei in geeigneter Weise
Unternehmen, Verbände, die öffentliche Verwaltung und andere Partner
mit ein.
Die Stiftung will auch dazu beitragen, Kinder und Jugendliche aus
Berlin mit Partnern aus anderen Ländern und Wertegemeinschaften zum
gemeinsamen Lernen zusammenzubringen.
Als Erkennungszeichen führt die Stiftung als Logo ein Blaues Herz.
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung
(1) Die Stiftung führt den Namen „City Stiftung Berlin“.
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat
ihren Sitz in Berlin.
§ 2 Stiftungszweck
(1) Zwecke der Stiftung sind insbesondere die Initiierung und
Umsetzung von Projekten in Berlin und Brandenburg zur Förderung
- des Heimatgedankens
- der Kunst und der Kultur
- der Bildung und der Erziehung
- der Jugendhilfe
- des Sports und der Völkerverständigung
(2) Diese Stiftungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
(a) die Förderung von Kindern und Jugendlichen in ihrem Lebensumfeld
und um ihren Platz in unserer Gesellschaft zu finden. Die Stiftung
wird hierzu operativ tätig und initiiert in Berlin und Brandenburg
gemeinnützige Projekte in den oben genannten Bereichen,
(b) die inhaltliche und finanzielle Unterstützung mit dem
Stiftungszweck verbundener wissenschaftlicher Arbeiten und
Öffentlichkeitsaktivitäten nach Maßgabe des § 58 Nr. 2 AO,
(c) die inhaltliche und finanzielle Unterstützung und die Errichtung
von Einrichtungen nach Maßgabe des § 58 Nr.2 AO, die die vorgenannten
Aufgaben fördern und verfolgen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung.
Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristischen oder
natürlichen Personen durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(2) Die Mittel der Stiftung dürfen ausschließlich für die
satzungsmäßigen Zwecke der Stiftung verwendet werden.
§ 4 Stiftungsvermögen, Zustiftungen, Spenden
(1) Das Stiftungsvermögen besteht zum Zeitpunkt der Errichtung aus:
EUR 72.500 in Worten: fünfundsiebzigtausend Euro in bar.
(2) Zuwendungen der Stifterinnen/Stifter oder Dritter wachsen dem
Stiftungsvermögen zu, sofern sie vom Zuwendungsgeber ausdrücklich
dafür bestimmt sind. Die Stiftung ist berechtigt, aber nicht
verpflichtet, Zustiftungen dieser Art anzunehmen.
(3) Zustiftungen können durch den/die Zuwendungsgeber/in einem der
vorbezeichneten Zwecke oder innerhalb dieser Zwecke einzelnen Zielen
zugeordnet werden. Sie können ab einem Betrag von EUR 25.000 ferner
mit seinem/ihrem Namen verbunden werden, sofern diese/r das wünscht.
Für diese Zustiftungen wird innerhalb des Stiftungsvermögens ein
zweckgebundener Fonds eingerichtet.
(4) Das Stiftungsvermögen ist ertragsbringend anzulegen und in seinem
Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Vermögensumschichtungen
sind zulässig.
(5) Rücklagen können aus den Erträgen des Stiftungsvermögens in
gesetzlich zulässiger Höhe gebildet werden. Das kann auch zur
Erhaltung der Leistungskraft der Stiftung erfolgen.
(6) Die Stiftung kann zur Förderung der in § 2 genannten Zwecke
Spenden zur zeitnahen Ausgabe im Sinne der Stiftungszwecke einwerben
oder entgegennehmen. Die Verwendung der Spenden orientiert sich an dem
vom Spender genannten Zweck. Ist dieser nicht näher definiert, so ist
der Vorstand der Stiftung berechtigt, sie nach eigenem Ermessen im
Sinne von § 2 zu verwenden oder aus ihnen in gesetzlich zulässiger
Höhe zweckgebundene oder freie Rücklagen zu bilden. Rücklagen dürfen
gebildet und freie Rücklagen dem
Stiftungsvermögen zugeführt werden, soweit die Vorschriften des
steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen.
(7) Die Stiftung bemüht sich z.B. durch geeignete
Öffentlichkeitsarbeit aktiv um Zustiftungen.
(8) Entsprechend der erwarteten wachsenden finanziellen Ausstattung
der Stiftung werden die Stiftungszwecke verwirklicht werden. Vorrangig
sollen zunächst Projekte zur Förderung des Heimatgedankens, der Kunst
und Kultur und der Völkerverständigung realisiert werden.
§ 5 Stiftungsmittel
(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben mit den Stiftungsmitteln; dabei
handelt es sich um
1. Erträge des Stiftungsvermögens,
2. Spenden gem. § 4 Abs. 6.
(2) Empfänger/innen von Stiftungsmitteln sind zu verpflichten, über
deren Verwendung Rechenschaft abzulegen.
(3) Zum Erreichen des Stiftungszwecks und der Beschaffung von Mitteln
zur Erfüllung des Stiftungszwecks werden Charity-Veranstaltungen
durchgeführt. Dazu gehören kulturelle Veranstaltungen, wie Konzerte
und Lesungen, jahreszeitbezogene Begegnungen und Vorträge.
§ 6 Stiftungsorganisation
(1) Organe der Stiftung sind
1. die Stiftungsversammlung,
2. der Stiftungsrat,
3. der Vorstand.
(2) Die Stiftung kann zur Erledigung ihrer Aufgaben unentgeltlich oder
entgeltlich Hilfspersonen beschäftigen oder die Erledigung ganz oder
teilweise auf Dritte übertragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Die Stiftung kann gegen Erstattung der damit verbundenen Kosten
die Trägerschaft von nicht rechtsfähigen Stiftungen, die gleichartige
oder ähnliche gemeinnützige Zwecke verfolgen, übernehmen.
§ 7 Fachausschüsse und Kuratorium
Es können Fachausschüsse für die Bereiche Soziales, Kultur,
Jugendarbeit, Öffentlichkeitsarbeit und Fund-Raising eingerichtet und
ein Kuratorium berufen werden. Einzelheiten hierzu sind den
Bestimmungen aus §§ 12 und 13 zu entnehmen.
§ 8 Stiftungsversammlung
(1) Die Stiftungsversammlung besteht aus den Stifterinnen und
Stiftern, die mindestens EUR 2.500 zum Stiftungsvermögen beigetragen
haben, sowie aus den Zustifterinnen und Zustiftern gemäß § 4 Abs. 2
dieser Satzung, wenn deren Zustiftung EUR 2.500 oder mehr beträgt.
Mitglieder der Stiftungsversammlung im Sinne dieser Satzung können
ferner Personen werden, die der Stiftung EUR 2.500 oder mehr gespendet
haben.
(2) Die Mitglieder der Stiftungsversammlung können sich in der
Stiftungsversammlung aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten
lassen. Die Zugehörigkeit zur Stiftungsversammlung ist freiwillig.
(3) Juristische Personen können der Stiftungsversammlung nur unter der
Bedingung und so lange angehören, als sie eine natürliche Person
rechtsgültig zu ihrem Vertreter in der Stiftungsversammlung bestellen
und dieses der Stiftung schriftlich mitteilen.
(4) Bei Zustiftungen oder Spenden aufgrund einer Verfügung von Todes
wegen kann der Erblasser in der Verfügung von Todes wegen eine
natürliche Person bestimmen, die der Stiftungsversammlung angehören
soll; für die Dauer deren Zugehörigkeit gilt die Regelung des Abs. 5
sinngemäß.
(5) Die Dauer der Zugehörigkeit zur Stiftungsversammlung richtet sich
nach der Höhe des geleisteten Betrages. Sie beträgt mindestens drei
Jahre und verlängert sich pro zusätzlich geleistete EUR 500 um jeweils
ein Jahr. Maßgeblich ist für die an der Gründung der Stiftung
beteiligten Stifterinnen und Stifter der Tag der Bekanntgabe der
Anerkennung der Stiftung, für die Zustifterinnen und Zustifter der Tag
der Bestätigung der Zahlung der Zustiftung durch den Vorstand, für die
Personen, die Spenden geleistet haben, der Tag, an dem die Spende vom
Vorstand als Einnahme der Stiftung bestätigt worden ist. Personen, die
der Stiftung EUR. 10.000 und mehr innerhalb von zehn Jahren zugewendet
haben, gehören der Stiftungsversammlung auf Lebenszeit an.
(6) Die Stiftungsversammlung wählt, abgesehen vom ersten Stiftungsrat,
und vorbehaltlich § 9 Abs. 3 die Mitglieder des Stiftungsrates. Die
Zahl der zu vergebenden Stimmen entspricht der Anzahl der zu wählenden
Ratsmitglieder. Pro Kandidat/in kann nur eine Stimme abgegeben werden.
Die Wahl erfolgt geheim. Im ersten Wahlgang sind diejenigen gewählt,
die die meisten Stimmen auf sich vereinigen und von der Mehrheit der
anwesenden Stimmberechtigten eine Stimme erhalten haben. Sollte ein
zweiter Wahlgang erforderlich werden, so ist nur noch die Anzahl der
Stimmen entscheidend, die der/die Kandidat/in erreicht hat. Bei
Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(7) Die Stiftungsversammlung wählt ferner aus ihrer Mitte zwei
Revisoren, die der Stiftungsversammlung über ihre Prüfungstätigkeit im
Rahmen der vom Vorsitzenden des Stiftungsrates einzuberufenden
Jahresversammlung Bericht erstatten. Aufgabe der Revisoren ist es
insbesondere zu prüfen, ob die Bewirtschaftung des Stiftungsvermögens
satzungsgemäß und unter Einhaltung der etwaigen Geschäftsordnungen
erfolgt ist, ob das Prinzip der Wirtschaftlichkeit gewahrt wurde, ob
Erstattungen/Vergütungen angemessen sind und ob insgesamt die
Stiftungs-mittel bestimmungsgemäß verwendet wurden.
(8) Die Mindestbeträge, die zur Begründung und Aufrechterhaltung der
Rechte in der Stiftungsversammlung in § 8 Abs. 1 und 5 dieser Satzung
festgelegt sind, können durch übereinstimmende Beschlüsse von
Stiftungsversammlung und Vorstand mit jeweils einfacher Mehrheit der
anwesenden Stimmberechtigten im Wege der Satzungsänderung verändert
werden. Voraussetzung einer entsprechenden Beschlussfassung ist, dass
der Tagungsordnungspunkt in der Einladung zur Stiftungsversammlung
angekündigt worden ist.
(9) Die Stiftungsversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom
Vorsitzenden des Stiftungsrates mit einer Frist von 21 Kalendertagen
schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu einer Sitzung einberufen.
Sie ist ferner dann einzuberufen, wenn 10% der Mitglieder der
Stiftungsversammlung, mindestens aber zehn Personen dies gegenüber dem
Stiftungsrat schriftlich beantragen. Die Sitzungen der
Stiftungsversammlungen werden, sofern die Stiftungsversammlung nicht
anderes bestimmt, von dem/der Vorsitzenden des Stiftungsrates
geleitet. Beschlüsse der Stiftungsversammlung werden ausschließlich in
Sitzungen gefasst. Die Stiftungsversammlung ist bei satzungsgemäßer
Ladung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder der
Stiftungsversammlung beschlussfähig. Zu Beginn jeder Sitzung wählt die
Stiftungsversammlung aus ihrer Mitte eine/n Protokollführer/in. Über
die Ergebnisse der Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen, die
von der/dem Protokollführer/in und von der/dem Sitzungsleiter/in zu
unterzeichnen und allen Mitgliedern der Stiftungsorgane zuzuleiten
sind.
§ 9 Der Stiftungsrat
(1) Der Stiftungsrat besteht aus mindestens fünf und maximal neun
Personen. Abgesehen vom ersten Stiftungsrat, der durch die
Stifterinnen und Stifter anlässlich des Stiftungsgeschäftes bestimmt
wird und mit Ausnahme des in § 9 Abs. 3 Satz 1 geregelten Falls,
werden die Mitglieder des Stiftungsrates von der Stiftungsversammlung
gewählt. Die Amtszeit des ersten Stiftungsrates beträgt zwei Jahre.
Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates beträgt maximal sechs
Jahre. Die jeweilige Dauer wird vor der Wahl von der
Stiftungsversammlung festgelegt. Wiederwahl ist möglich. Die
Wählbarkeit zum Stiftungsrat setzt nicht die Zugehörigkeit zur
Stiftungsversammlung voraus. Die jeweilige Zahl der Mitglieder des
Stiftungsrates wird durch die Stiftungsversammlung festgelegt. Findet
die Wahl neuer Mitglieder des Stiftungsrates nicht rechtzeitig statt,
bleibt der bisherige Stiftungsrat bis zu diesem Zeitpunkt im Amt.
Der/die Vorsitzende des Stiftungsrates vertritt die Stiftung gegenüber
dem Vorstand und seinen Mitgliedern.
(2) Der Stiftungsrat tritt noch am Tag seiner Wahl oder baldmöglichst
danach zusammen und wählt den/die Vorsitzende/n des Stiftungsrates und
dessen/deren Stellvertreter/in. Danach wählt er den Vorstand der
Stiftung. Der/die Vorstands-vorsitzende, der/die stellvertretende/n
Vorsitzende/n sowie der/die Schatzmeister/in werden in getrennten und
geheim durchzuführenden Wahlgängen gewählt. Sind weitere
Vorstandsmitglieder zu wählen, so geschieht dies in einem weiteren
geheimen Wahlgang.
(3) Scheidet ein Mitglied des Stiftungsrates aus dem Amt, so erfolgt
durch den Stiftungsrat für den Rest der Amtszeit eine Nachwahl. Treten
mehr als die Hälfte der Mitglieder des Stiftungsrates gleichzeitig von
ihrem Amt zurück, erfolgt eine Nachwahl für die ausscheidenden
Stiftungsratsmitglieder durch die Stiftungsversammlung. Bis zur
Vervollständigung bilden die verbliebenen Mitglieder des
Stiftungsrates den Stiftungsrat allein.
(4) Sinkt die Zahl der Mitglieder der Stiftungsversammlung auf weniger
als zehn Personen, so ergänzt sich der Stiftungsrat durch Zuwahl
selbst. In diesem Fall hat er rechtzeitig vor dem Ende der Amtszeit
die Mitglieder des nächsten Stiftungsrates zu wählen.
(5) Der Stiftungsrat ist gemeinsam mit dem Vorstand und der
Stiftungsversammlung zuständig für die Änderung dieser Satzung und die
Aufhebung der Stiftung. Entsprechende Beschlüsse mit Ausnahme
desjenigen über die Anhebung der Mindestbeträge zur Mitgliedschaft in
der Stiftungsversammlung (vgl. § 8 Abs. 8) bedürfen der Zustimmung von
mindestens zwei Dritteln der jeweiligen Mitglieder von Stiftungsrat
und Vorstand. Die entsprechenden Beschlüsse sollten auf einer
gemeinsamen Sitzung von Stiftungsrat und Vorstand gefasst werden. Für
die Rechtsgültigkeit derartiger Beschlüsse ist die einfache Mehrheit
der Stiftungsversammlung erforderlich.
(6) Der Stiftungsrat wacht über die Einhaltung der Stiftungszwecke. Er
kann vom Vorstand jederzeit Einsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen
der Stiftung verlangen und ist von ihm regelmäßig, d.h. mindestens
halbjährlich über die Aktivitäten der Stiftung sowie ihre Einnahmen
und Ausgaben zu unterrichten.
(9) Der Beschlussfassung durch den Stiftungsrat unterliegen außerdem
1. die Genehmigung des Wirtschaftsplanes für das jeweilige
Geschäftsjahr sowie des Jahresberichts des Vorjahres,
2. die Entlastung und die Abberufung des Vorstandes,
3. die Entscheidung über den Einsatz von Mitgliedern des Vorstandes in
einem Hauptamt und die Höhe ihrer Vergütung.
(10) Aus wichtigem Grund können Mitglieder des Stiftungsrates während
der Amtszeit durch die Stiftungsversammlung abberufen werden. Wichtige
Gründe sind zum Beispiel ein nachhaltiger Mangel an Beteiligung an der
Arbeit des Stiftungsrates oder grobe Verstöße gegen die Interessen der
Stiftung. An der entsprechenden Abstimmung darf sich das betroffene
Mitglied nicht beteiligen, es hat jedoch Anspruch auf Gehör.
§ 10 Geschäftsgang des Stiftungsrates
(1) Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse in der Regel in Sitzungen.
Mit Ausnahme der Beschlussfassungen gemäß § 9 Abs. 2 und § 9 Abs. 5
Satz 2, können Beschlüsse auch im schriftlichen Umlaufverfahren
gefasst werden, wenn kein Mitglied widerspricht. Geht innerhalb von 14
Tagen nach Absendung eines schriftlich gestellten Antrags keine
Antwort ein, gilt dies als Ablehnung des Antrags durch das betreffende
Mitglied.
(2) Der Stiftungsrat wird von dem/der Vorsitzenden mindestens einmal
halbjährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist
von 14 Kalendertagen schriftlich zu einer Sitzung einberufen.
Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn zwei Mitglieder des
Stiftungsrates oder der Vorstand dies verlangen. Die Sitzungen werden
von dem/der Vorsitzenden geleitet.
(3) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn form- und fristgerecht
geladen wurde und mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter
jeweils der/die Vorsitzende, anwesend ist. Mit Zustimmung aller
Mitglieder kann auf Form und Frist der Einladung verzichtet werden.
Bei seiner ersten Sitzung gemäß § 9, Abs. 2, Satz 1 ist der
Stiftungsrat beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner
Mitglieder anwesend sind.
(4) Vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in dieser Satzung gilt
jede Beschluss-vorlage im Stiftungsrat als angenommen, wenn die
Mehrheit der anwesenden Mitglieder, bei Beschlussfassung im
Umlaufverfahren die Mehrheit der teilnehmenden und nach Abs. 1 Satz 2
zu berücksichtigenden Mitglieder ihr zustimmt. Bei der
Beschlussfassung über die Abberufung eines Vorstandsmitglieds muss
mindestens die Mehrheit der Mitglieder des Stiftungsrates dem Antrag
zustimmen.
(5) Über die Ergebnisse der Sitzungen sind Niederschriften zu
fertigen, die von dem/der Vorsitzenden zu unterzeichnen und allen
Mitgliedern der Stiftungsorgane zuzuleiten sind.
(6) Der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende des Stiftungsrates wird bei
Bedarf vom stellvertretenden bzw. von der stellvertretenden
Vorsitzenden vertreten. Im Innenverhältnis ist dieser bzw. diese
gehalten, nur im Auftrag oder bei Verhinderung des/der Vorsitzenden
tätig zu werden.
(7) Der Stiftungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(8) Der Stiftungsrat ist ehrenamtlich tätig. Er hat jedoch Anspruch
auf Ersatz angemessener Auslagen. Hierfür kann ein Pauschalbetrag
festgesetzt werden.
§ 11 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei, maximal sieben Personen.
Abgesehen vom ersten Vorstand, der durch die Stifter und Stifterinnen
anlässlich des Stiftungsgeschäftes bestimmt wird, werden die
Mitglieder des Vorstands vom Stiftungsrat gewählt. Werden Mitglieder
des Stiftungsrates in den Vorstand gewählt, scheiden sie aus dem
Stiftungsrat aus.
(2) Die Amtszeit des Vorstands beträgt mindestens zwei und maximal
vier Jahre. Die jeweilige Dauer wird vor der Wahl vom Stiftungsrat
festgelegt. Die Amtszeit des ersten Vorstandes beträgt zwei Jahre.
Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit
bleiben die Mitglieder des Vorstands bis zur Wahl ihrer Nachfolger im
Amt. Sofern ansonsten die Mindestmitgliederzahl unterschritten wäre,
sind ausgeschiedene Vorstandsmitglieder unverzüglich vom Stiftungsrat
durch Zuwahl zu ersetzen. Ergänzungen des Vorstandes während der
laufenden Amtsperiode sind nur für die restliche Amtszeit des
Vorstandes zulässig. Bis zum Amtsantritt der Nachfolger führen die
verbliebenen Vorstandsmitglieder die un-aufschiebbaren Aufgaben der
laufenden Stiftungsverwaltung allein weiter.
(3) Aus wichtigem Grund können Mitglieder des Vorstandes während der
Amtszeit durch den Stiftungsrat abgewählt werden. Wichtige Gründe sind
z.B. ein nachhaltiger Mangel an Beteiligung an der Arbeit des
Vorstands oder grobe Verstöße gegen die Interessen der Stiftung. Vor
der entsprechenden Abstimmung hat das betroffene Vorstandsmitglied
Anspruch auf Gehör.
(4) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und
außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
Die Stiftung wird durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden des
Vorstandes oder durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam
vertreten. Im Innenverhältnis sind die zwei Mitglieder des Vorstands
zur Vertretung nur bei Abwesenheit der/des Vorsitzenden berechtigt.
(5) Der Vorstand führt die Stiftung. Er sorgt für die Ausführung der
Beschlüsse des Stiftungsrates und für eine ordnungsgemäße
Bewirtschaftung des Stiftungsvermögens. Er berichtet dem Stiftungsrat
halbjährlich über den Geschäftsgang und die Aktivitäten der Stiftung.
Er beschließt für jedes Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan und legt
für das abgelaufene Geschäftsjahr einen Jahresbericht bestehend aus
Aufstellungen über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über
ihr Vermögen sowie einem Bericht über die Erfüllung des
Stiftungszwecks vor. Ab einem Bruttovermögen der Stiftung von EUR
500.000 hat der Vorstand die Stiftung durch einen Wirtschaftsprüfer
oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen zu lassen. Der
Prüfungsantrag muss sich auch auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens
sowie die satzungsgemäße Verwendung der Erträge und etwaiger
Zuwendungen unter Erstellung eines Prüfungsberichts im Sinne von § 8
Abs. 2 des Berliner Stiftungsgesetzes (StiftGBln) erstrecken. Der
Stiftungsrat genehmigt den Wirtschaftsplan sowie den Bericht über die
Erfüllung des Stiftungszwecks nebst Einnahmen- und Ausgabenabrechnung
mit Vermögensübersicht bzw. nebst Prüfungsbericht als Jahresbericht.
(6) Der Vorstand kann für die Erledigung der Aufgaben der Stiftung
eine/einen Geschäftsführerin/Geschäftsführer sowie weitere
Mitarbeiter/innen beschäftigen oder die Erledigung von einzelnen
Stiftungsaufgaben entgeltlich oder unentgeltlich anderen Personen
übertragen.
(7) Der Vorstand kann sich in Abstimmung mit dem Stiftungsrat eine
Geschäftsordnung geben.
(8) Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, an den Sitzungen
des Stiftungsrates mit beratender Stimme teilzunehmen. Dies gilt
nicht, wenn im Einzelfall über sie persönlich beraten wird.
(9) Mitglieder des Vorstandes können gleichzeitig hauptamtlich für die
Stiftung tätig sein. Die Entscheidung darüber und gegebenenfalls über
die Höhe der Vergütung obliegt dem Stiftungsrat. Soweit die
Vorstandsmitglieder ehrenamtlich tätig sind, haben sie Anspruch auf
Ersatz angemessener Auslagen. Hierfür kann ein Pauschalbetrag
festgesetzt werden.
(10)Die Vorschriften über den Geschäftsgang des Stiftungsrates (vgl. §
10) gelten sinngemäß für den Vorstand.
§ 12 Einrichtung und Aufgabe der Fachausschüsse
(1) Für die Bereiche Soziales, Kultur, Jugendarbeit,
Öffentlichkeitsarbeit und Fund-Rising/Vermögensbewirtschaftung können
Fachausschüsse eingerichtet werden. Der Vorstand beruft zu diesem
Zweck für jeden Fachausschuss drei Gründungs-mitglieder, die dem
Vorstand nach Bedarf weitere potentielle Mitglieder für ihren
Fachausschuss zur Bestellung vorschlagen können. Die Berufung erfolgt
für die Dauer von zwei bis vier Jahren. Über die Dauer entscheidet der
Vorstand. Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie wählen aus ihrer
Mitte eine(n) Sprecherin/Sprecher sowie eine Stellvertretung.
(2) Aufgabe der Fachausschüsse ist die Beratung der Stiftungsorgane in
allen Angelegenheiten ihres Fachgebiets, die Erarbeitung von
entsprechenden Empfehlungen und die Mitwirkung an der projektbezogenen
Arbeit der Stiftung in Berlin und Brandenburg. Soweit die Mitglieder
der Fachausschüsse nicht bereits der Stiftungsversammlung angehören,
sind sie berechtigt, an der Stiftungsversammlung mit beratender Stimme
teilzunehmen. Vor Entscheidungen über die Förderung von Projekten sind
die Sprecher der Fachausschüsse Kultur, Jugendarbeit und Soziales
anzuhören, sofern die Ausgabe für das einzelne Projekt im Laufe des
Geschäftsjahres den Betrag von EUR 2.500 überschreitet.
Entscheidungsbefugnisse für die Stiftung und die Verfügung über
Stiftungsmittel dürfen den Fachausschüssen nicht übertragen werden.
(3) Der Vorstand erlässt für die Arbeit der Fachausschüsse eine vom
Stiftungsrat zu genehmigende Geschäftsordnung.
(4) Die Mitglieder von Stiftungsrat und Vorstand sind berechtigt, an
den Sitzungen der Fachausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen.
§ 13 Einrichtung und Aufgabe des Kuratoriums
(1) Durch Beschluss des Stiftungsrates kann ein Kuratorium
eingerichtet werden, dem bis zu fünfzehn Personen angehören. Diese
sind ehrenamtlich tätig.
(2) Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom Stiftungsrat auf vier
Jahre berufen. Die Wählbarkeit zum Mitglied des Kuratoriums setzt
nicht die Zugehörigkeit zur Stiftungsversammlung voraus. Der
Stiftungsrat kann ein Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Kuratoriums
berufen. Anderenfalls führt die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende des
Stiftungsrates im Kuratorium den Vorsitz.
(3) Das Kuratorium berät die Stiftung und ihre Organe, diese können
sich dazu auch an einzelne Mitglieder des Kuratoriums wenden.
(4) Das Kuratorium soll über alle wesentlichen Vorfälle aus der Arbeit
der Stiftung unterrichtet und mindestens einmal im Jahr zu einer
Sitzung einberufen werden. Entscheidungsbefugnisse für die Stiftung
dürfen dem Kuratorium nicht übertragen werden.
(5) Die Mitglieder des Vorstands und des Stiftungsrates sind
berechtigt, mit beratender Stimme an den Sitzungen des Kuratoriums
teilzunehmen.
(6) Die Mitglieder des Kuratoriums sind berechtigt, an den Sitzungen
der Stiftungsversammlung teilzunehmen.
(7) Der Vorstand erlässt für die Arbeit des Kuratoriums eine vom
Stiftungsrat zu genehmigende Geschäftsordnung.
§ 14 Änderung der Satzung und Aufhebung der Stiftung
(1) Durch eine Änderung der Satzung darf die Gemeinnützigkeit der
Stiftung nicht beeinträchtigt werden.
(2) Im Falle der Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der
steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an eine oder mehrere
gemeinnützige Einrichtungen, die es unmittelbar und ausschließlich
unter Beachtung des Stifterwillens für gemeinnützige Zwecke
entsprechend § 2 der Satzung zu verwenden haben. Der Beschluss über
die Verwendung des Vermögens ist vom Stiftungsrat rechtzeitig vor dem
Aufhebungsbeschluss zu fassen. Er darf nur mit Zustimmung der
Finanzbehörde ausgeführt werden.
§ 15 Stiftungsaufsicht
(1) Die Stiftung unterliegt der Staatsaufsicht des Landes Berlin nach
Maßgabe der stiftungsrechtlichen Bestimmungen des Landes.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes sind verpflichtet, der
Stiftungsaufsichtsbehörde unverzüglich und unter Beifügung
entsprechender Beweisunterlagen anzuzeigen: jede Änderung der
Zusammensetzung der Organe der Stiftung, einschließlich der Verteilung
der Ämter innerhalb der Organe. Darüber hinaus sind die Anschrift der
Stiftung und die Wohnanschriften der Vorstandsmitglieder mitzuteilen.
Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, die Namen der Mitglieder
der Stiftungsversammlung sowie die Dauer deren Zugehörigkeit zu diesem
Organ der Stiftungsaufsichtsbehörde mit legitimierender Wirkung nach
außen mitzuteilen.
(3) Innerhalb von vier bzw. bei der Erstellung eines Prüfungsberichts
von acht Monaten nach Ende des Geschäftsjahres legt die Stiftung der
Stiftungsaufsichtsbehörde den nach § 11 Abs. 5 Satz 7 beschlossenen
Jahresbericht mit dem Beschluss des Stiftungsrates über dessen
Feststellung vor.
(4) Beschlüsse über Änderungen der Satzung und die Aufhebung der
Stiftung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der
Stiftungsaufsichtsbehörde.
(5) Diese Satzung tritt nach Bekanntgabe der Genehmigung durch die
Stiftungsaufsichtsbehörde in Kraft.
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